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Imprint

I. Mietvertrag
Der Vermieter stellt dem Mieter nach Maßgabe der folgenden Regelungen einen Einstellplatz für sein Kraftfahrzeug (Kfz) zur 
Verfügung. Mit dem Einfahren in die Parkeinrichtung kommt ein Mietvertrag zustande. Eine Bewachung, Verwahrung oder 
Überwachung des Kfz sowie die Gewährung von Versicherungsschutz sind nicht Gegenstand des Vertrages. Die Benutzung 
des Parkobjektes erfolgt auf eigene Gefahr.
II. Mietpreis-Einstelldauer
1. Der Mietpreis bemisst sich für jeden belegten Einstellplatz nach der aushängenden Preisliste (siehe Aushang z. B. an 
der Kasse).
2. Nach dem Bezahlvorgang hat der Mieter das Parkobjekt unverzüglich zu verlassen. Dazu hat er sich nach dem Bezahl?vorgang unverzüglich zu seinem Kfz zu begeben und die Parkeinrichtung über die Ausfahrten zu verlassen. Hält sich der 
Mieter dabei länger in der Parkeinrichtung auf, als zum Verlassen erforderlich, wird das Parkentgelt ab dem Zeitpunkt 
des Bezahlvorgangs neu berechnet und fällig.
3. Das Kfz kann nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten abgeholt werden.
4. Die Höchsteinstelldauer beträgt zwei Wochen, soweit keine schriftliche Sondervereinbarung (Dauerparker-Mietvertrag) 
getroffen ist.
5. Nach Ablauf der Höchsteinstelldauer ist der Vermieter berechtigt, das Kfz auf Kosten des Mieters zu entfernen. Darüber 
hinaus steht dem Vermieter bis zur Entfernung des Kfz ein der Mietpreisliste entsprechendes Entgelt zu. Zuvor fordert 
der Vermieter den Mieter oder - wenn dieser ihm nicht bekannt ist - den Halter des Kfz schriftlich unter Androhung der 
Räumung auf, das Kfz zu entfernen. Diese Aufforderung entfällt, falls der Vermieter den Halter nicht mit zumutbarem 
Aufwand z.B. über die Auskunft der Kfz-Zulassungsstelle ermitteln kann.
6. Eine Weitergabe oder Untervermietung des Einstellplatzes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
7. Falschparker, also Mieter, die ihr Fahrzeug unberechtigt auf Sonderstellplätzen, beispielsweise für Dauerparker, Behin?derte oder E-Fahrzeuge abstellen, haften für die erforderliche Halterermittlung und sämtliche Kosten, die mit der Be?nachrichtigung etc. entstehen. Als Falschparker gelten auch Dauerparker mit zugewiesenen Stellplätzen, die ihr Fahrzeug 
auf einem nicht zugewiesenen Stellplatz abstellen. Mieter, die ihr Fahrzeug wiederholt und unberechtigt auf Sonderstell?plätzen bzw. nicht zugewiesenen Stellplätzen abstellen, müssen mit einem Hausverbot rechnen.
8. Fährt der Mieter aus, ohne den Parkpreis zu bezahlen bzw. begeht sonstige Parkverstöße, ist der Vermieter berechtigt, 
über ein Inkassounternehmen auf Kosten und zu Lasten des Mieters die offenen Forderungen einzuziehen. Das Inkas?sounternehmen ist in diesen Fällen berechtigt, eine Halterauskunft beim Kraftfahrtbundesamt einzuholen und sämtliche 
Kosten für die nachträgliche Abrechnung dem Mieter oder Fahrzeughalter in Rechnung zu stellen.
III. Haftung des Vermieters
1. Der Vermieter haftet vorbehaltlich dieser Regelung für alle Schäden, die von ihm, seinen Angestellten oder Beauftrag?ten verschuldet wurden. Er haftet nicht für Schäden, die durch Naturereignisse wie beispielsweise Hochwasser, Über?flutungen oder Erdbeben sowie durch das eigene Verhalten des Mieters oder das Verhalten Dritter verursacht werden.
2. Der Vermieter haftet nicht für Sach- und Vermögensschäden, die auf eine leicht fahrlässige Verletzung von Vertrags?pflichten zurückzuführen sind oder die für die Erreichung des Vertragszwecks nicht von wesentlicher Bedeutung sind. 
Insofern ist auch eine Haftung ausgeschlossen, die durch leicht fahrlässiges Verhalten bei der Aufstellung, dem Abbau, 
der Wartung und Unterhaltung von Hochwasserschutzwänden entstanden sind.
3. Der Mieter ist verpflichtet, offensichtliche Schäden an seinem Kfz vor Verlassen der Parkeinrichtung unverzüglich dem 
Personal des Vermieters über die markierten Sprech-/ Notrufanlagen am Kassenautomaten oder an der Ausfahrtein?richtung mitzuteilen. Dies gilt nicht, falls eine solche Mitteilung objektiv nicht möglich oder ihm nicht zuzumuten ist, 
wovon insbesondere dann auszugehen ist, wenn über die Sprech-/Notrufanlage niemand zu erreichen ist. In diesem 
Fall muss der Mieter sie dem Vermieter innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Verlassen der Parkeinrichtung in 
Textform (z.B. E-Mail, Brief etc.) schriftlich mitteilen. Sonstige Schäden seines Kfz muss der Mieter dem Vermieter 
ebenfalls innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Verlassen der Parkeinrichtung schriftlich mitteilen. Bei nicht 
rechtzeitiger Anzeige sind sämtliche Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Mieters ausgeschlossen. 
Macht der Mieter Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter geltend, obliegt ihm der Nachweis, dass der Vermie?ter seine Vertragspflichten schuldhaft verletzt hat. 
4. Die durch leicht fahrlässiges Verhalten begründete Haftung des Vermieters ist im Hinblick auf Sach- oder Vermögens?schäden auf 50.000,00 € begrenzt.
5. Bei Sach- und Vermögensschäden, die durch ein leicht fahrlässiges Verhalten des Vermieters verursacht wurden, 
besteht zudem eine Pflicht des Mieters, sich an der Schadensregulierung in Höhe von 300,00 € zu beteiligen (Eigenbe?teiligung).
IV. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten oder seine Beauftragten dem Vermieter oder Dritten schuldhaft 
zugefügten Schäden. Insofern haftet er auch für schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen der Parkeinrichtung durch ein 
Verhalten, das über den Gemeingebrauch der Parkeinrichtung hinausgeht. Dazu zählt auch das Ablagern von Müll innerhalb 
der Parkeinrichtung.
Darüber hinaus werden Straftaten wie Vandalismus, Betrug etc. zur Anzeige gebracht.
V. Pfandrecht
Dem Vermieter stehen wegen seiner Forderungen aus dem Mietvertrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches 
Pfandrecht an dem eingestellten Kfz des Mieters zu. Befindet sich der Mieter mit dem Ausgleich der Forderungen des Ver?mieters in Verzug, so kann der Vermieter die Pfandverwertung frühestens zwei Wochen nach deren Androhung vornehmen.
VI. Benutzungsbestimmungen
Es muss im Schritttempo gefahren werden. Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten. Im Übrigen gelten 
die Vorschriften der StVO. In der Parkeinrichtung ist verboten:
1. das Befahren mit Fahrzeugen mit Anhänger, Inlineskates, Skateboards u. ä. Geräten und deren Abstellung; 
2. der Aufenthalt unbefugter Personen ohne abgestelltes Kfz; 
3. das Rauchen und die Verwendung von Feuer;
4. die Vornahme von Reparatur- und Pflegearbeiten an dem Fahrzeug;
5. die Belästigung der Nachbarschaft durch Abgase und Geräusche insbesondere durch 
längeres Laufenlassen und Ausprobieren des Motors und sowie durch Hupen; 
6. das Betanken des Fahrzeugs; 
7. das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen und Abfall, insbesondere von 
Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen sowie entleerten Betriebsstoffbehältern; 
8. der Aufenthalt in der Parkeinrichtung oder im abgestellten Fahrzeug über die Zeit des 
Abstell- und Abholvorgangs hinaus;
9. die Einstellung des Fahrzeugs mit undichtem Tank, Öl-, Kühlwasser-, Klimaanlagenbehältern
und Vergaser sowie anderen, den Betrieb der Parkeinrichtung gefährdenden Schäden; 
10. die Einstellung polizeilich nicht zugelassener Fahrzeuge; 
11. das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen außerhalb der Stellplatzmarkierungen wie z. B. im Fahrbahnbereich, auf 
zwei Stellplätzen, vor Notausgängen, auf Behindertenparkplätzen, auf als reserviert gekennzeichneten Parkplätzen oder 
auf schraffierten Flächen; 
12. das Abstellen von Anhängern jeglicher Art;
13. das Verteilen von Werbung, Flyern, Visitenkarten oder Schriften etc.;
14. das Abstellen von E-Autos vor den E-Ladesäulen ohne Aktivierung des Ladevorgangs bzw. über die Dauer des Lade?vorgangs hinaus.
VII. Abschleppen
Stellt der Mieter sein Kfz entgegen der vorgenannten Bestimmungen außerhalb der Stellplatzmarkierung oder über die ma?ximale Parkdauer hinaus ab, ist der Vermieter berechtigt, das Kfz auf Kosten des Mieters umzustellen bzw. abzuschleppen.
VIII. Erfassen von Kennzeichen
1. Dauermieter sind verpflichtet dem Vermieter die Kfz-Kennzeichen der einfahrenden Fahrzeuge mitzuteilen.
2. Dauermieter erhalten einen Parkausweis, der während des Parkens im Fahrzeug sichtbar einzulegen ist.
IX. Datenschutzhinweise
Die Gloria Palais Projektgesellschaft mbH kann in der Parkeinrichtung personenbezogene Daten von den Benutzern erheben. 
Eine Datenerfassung erfolgt im Rahmen der Erforderlichkeit zur Sicherstellung des vertragsgemäßen Betriebes der Parkein?richtung (siehe „Hinweis zum Datenschutz“). 
X. Hinweis zum Datenschutz
Im Rahmen der Kennzeichenerkennung verarbeiten wir Bildaufzeichnungen und somit personenbezogene Daten von Ihnen. 
Die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) enthält einige Vorgaben, wie mit diesen Daten umzugehen ist und wie wir Sie 
dabei informieren müssen. Schon zum Zeitpunkt der Erhebung Ihrer personenbezogenen Daten haben Sie nach Art. 13 DS?GVO das Recht, über bestimmte Punkte aufgeklärt zu werden.
Wer ist verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten?
Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist die Gloria Palais Projektgesellschaft mbH. Sie errei?chen uns unter der Anschrift Stockstädter Straße 19, 63762 Großostheim, der Telefonnummer 
06026/9747-0, der Telefaxnummer 06026/9747-40 und der E-Mail-Adresse info@gloria-palais.de. 
Wir haben einen Datenschutzbeauftragten benannt, den Sie bei der CERTITEX – Günter Meixner, Johannisstraße 1, 63930 
Neunkirchen und unter der Telefonnummer 09378/9709997 erreichen können. Betroffenenanfragen und datenschutzrechtli?che Ansprüche richten Sie bitte an die folgende E-Mail-Adresse contact@certitex.eu. 
Warum werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet?
Wir führen eine Kennzeichenerfassung durch, um Ihnen im Rahmen der Dauerparkverwaltung freie Parkplätze zur Verfügung 
zu stellen. Dabei nehmen wir sowohl eine Kontrolle der Nutzungsbestimmungen (z. B. Parken über zwei Stellplätze) als auch 
der rechtskonformen Verwendung (z. B. Überschreitung der Gratisparkzeit) vor. Daneben verfolgen wir auch die missbräuch?liche Verwendung (z. B. Ausfahrt ohne Bezahlung). Bei registrierten Kurzparkern wird darüber hinaus eine Tarifberechnung 
vorgenommen.
Warum dürfen Ihre Daten verarbeitet werden?
Die Zulässigkeit der Kennzeichenerfassung richtet sich bei Kurzparkern nach Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO iV.m. § 4 BDSG. Wir 
haben ein berechtigtes Interesse daran, durch die automatische Kennzeichenerkennung die jeweilige Parkzeit zu erkennen und 
die geltenden Einstellbedingungen durchsetzen zu können. 
Bei Dauerparkern ist die Rechtsgrundlage Art. 6 Abs. 1 b) DS-GVO (Mietvertrag). Für die Abrechnung der Parkgebühren 
(sowohl beim Kurzparken als auch bei Dauerparken) ist ebenfalls Art. 6 Abs. 1b) DS-GVO (Vertragserfüllung) die Rechts?grundlage. 
Die Nichtbereitstellung Ihrer personenbezogenen Daten hat zur Folge, dass Sie die Parkeinrichtung nicht betreten können. 
Wer kann Ihre Daten einsehen?
Ihre personenbezogenen Daten können an folgende Kategorien von Empfängern weitergegeben werden: Abteilungen und 
interne Stellen, die an der Ausführung der jeweiligen Geschäftsprozesse beteiligt sind (z. B. Leitung Gebäudemanagement, 
Administratoren), öffentliche Stellen oder Behörden (z. B. Staatsanwaltschaft, Polizei), Vertragspartner (z. B. Rechtsanwälte, 
Inkassobeauftragte) sowie Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 28 DS-GVO. 
Eine Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten in Drittstaaten außerhalb der EU oder des EWR ist nicht beabsichtigt. 
Wie lange werden Ihre Daten gespeichert?
Bei nicht registrierten Kunden erfolgt die Löschung des Bildes des Kennzeichens bei normaler Parktransaktion in der Regel 
24 Stunden nach der Ausfahrt, bei einer Vertragsverletzung acht Wochen nach Zahlungseingang der offenen Forderung. Die 
übrigen Daten werden nach Ablauf der steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen von sechs bis zehn Jahren gelöscht.
Bei registrierten Kunden werden die personenbezogenen Daten nur so lange aufbewahrt, wie dies zur Vertragserfüllung er?forderlich ist: Bei der Abrechnung von Parkzeiten bis zu acht Wochen nach Zahlungseingang. Bei einer Vertragsverletzung bis 
zu acht Wochen nach Zahlungseingang der offenen Forderung. Die übrigen Daten werden nach Ablauf der steuerrechtlichen 
Aufbewahrungsfristen von sechs bis zehn Jahren gelöscht. Für Dauerparker gilt zusätzlich: Bei regulär abgeschlossenen Park?transaktionen: die letzten 30 Bewegungsdaten (Informationen über die Ein- und Ausfahrt, einschließlich Bild des KFZ-Kennzei?chens) zum Zwecke der Nachvollziehbarkeiten von Missbrauch und der Abrechnung von Parküberzeiten. 
Welche Rechte haben Sie?
Sie haben ein Recht auf Auskunft (Art. 15 DS-GVO), Berichtigung (Art. 16 DS-GVO), Löschung (Art. 17 DS-GVO), Einschrän?kung der Verarbeitung (Art. 18 DS-GVO) sowie auf Datenübertragung (Art. 20 DS-GVO). Bitte beachten Sie, dass Sie diese 
Rechte jederzeit geltend machen können.
Sofern Ihre personenbezogenen Daten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO verarbeitet werden, haben Sie ein Wider?spruchsrecht, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben. Wir verarbeiten Ihre perso?nenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, 
die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder 
Verteidigung von Rechtsansprüchen. 
Sie haben jederzeit das Recht, sich an eine zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden (Art. 77 DS-GVO). 
XI. Nichtzahlung des Nutzungsentgelts
1. Mit Ihrer Ausfahrt aus unserem Parkhaus wird die Forderung des Entgelts für Ihren Parkvorgang („Nutzungsentgelt“) 
sofort fällig, d.h. Sie müssen das Nutzungsentgelt sofort nach Maßgabe unserer Zahlbedingungen an uns zahlen.
2. Sofern Sie das Nutzungsentgelt nicht innerhalb der nächsten 120 Stunden umgehend mit Beendigung 
ihres Parkvorgangs uns gegenüber nach Maßgabe unserer Zahlbedingungen beglichen haben, wird 
neben dem Nutzungsentgelt ebenfalls das vereinbarte erhöhte Parkentgelt gem. [Ziffer XY] sofort fällig (Nutzungsent?gelt und erhöhtes Parkentgelt zusammen die „Parkforderung“). Sie sind dann automatisch (sofort und aufgrund des Ge?setzes) in Zahlungsverzug, ohne dass eine vorherige Mahnung erforderlich ist. Abtretungsanzeige: Für den Fall, dass Sie 
das Nutzungsentgelt nicht innerhalb der oben genannten Frist begleichen sollten, treten wir automatisch unsere (sofort 
fällige) Parkforderungen gegen Sie an die IFA Finance Designated Activity Company, Talent Garden Building, Claremont 
Avenue, D11YNR2 Glasnevin, Dublin 11, Irland (nachfolgend „Riverty“ genannt, für weitere Informationen siehe https://
www.riverty.com/contact-info-parking/) ab („Forderungsabtretung“). Wir weisen Sie in diesem Zusammenhang darauf 
hin, dass wir Sie als Schuldner der Parkforderung anhand der von uns erfassten Kennzeichendaten Ihres Fahrzeugs 
sowie der Umstände des Parkvorgangs identifizieren und diese Daten zeitgleich mit der Forderungsabtretung an den von 
Riverty beauftragten Dienstleister übermitteln, damit Riverty die Parkforderungen gegen Sie geltend machen zu kann. 
3. Ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie sich gemäß der vorherigen Ziffer in Zahlungsverzug befinden, kann Ihnen – neben der 
Parkforderung bestehend aus dem Nutzungsentgelt und dem erhöhten Parkentgelt – ohne vorherige Ankündigung (i) 
der gesetzliche Verzugszins berechnet werden, den Sie vom Fälligkeitsdatum bis zum Datum der vollständigen Zahlung 
schulden, sowie (ii) eine Mahngebühr in Höhe von bis zu EUR 2,40 pro Mahnung (jedoch nicht mehr als drei Mahnungen 
pro Rechnungsbetrag insgesamt). Sie sind berechtigt nachzuweisen, dass uns oder Riverty durch die jeweilige Mahnung 
kein Schaden entstanden ist oder dass der entstandene Schaden wesentlich niedriger ist, als die Mahngebühr. Wir und 
Riverty behalten uns das Recht vor nachzuweisen, dass durch die Bearbeitung der jeweiligen Mahnung ein größerer 
Schaden entstanden ist. Wenn die ausstehende Forderung an ein Inkassounternehmen übergeben wird, entstehen zu?sätzliche Kosten.
4. Nach der Forderungsabtretung sind all Ihre Zahlungen auf die Parkforderung an Riverty zu leisten. Darüber hinaus ist 
Riverty berechtigt, hinsichtlich der Zahlung(en) die gleichen Rechte gegen Sie geltend zu machen, die wir aufgrund 
des zwischen uns und Ihnen geschlossenen Vertrags über die Parkflächennutzung gegen Sie geltend machen könnten.
Zahlungen auf die Parkforderungen nach der Forderungsabtretung an Riverty sind auf das unter www.riverty.com/
contact-info-parking/ angegebene Bankkonto zu tätigen.
5. Die von Ihnen geleisteten Zahlungen an Riverty werden zuerst auf den ursprünglich von Ihnen geschuldeten Betrag der 
Parkforderung (Nutzungsentgelt und erhöhtes Parkentgelt) angerechnet und erst nach vollständiger Zahlung dieses 
Betrags auf die weiteren durch Ihren Zahlungsverzug zusätzlich geschuldeten Kosten.
6. Sollten Sie nach der Forderungsabtretung an jemand anderen als Riverty zahlen (inklusive uns), bleibt Ihre Zahlungsver?pflichtung gegenüber Riverty bestehen. In diesem Fall müssen Sie noch einmal zahlen, diesmal an Riverty.
7. Die Parkforderung gegen Sie kann von Riverty jederzeit an uns oder einen Dritten (rück-)abgetreten werden, einschließ?lich eines Inkassobüros.
XII. Streitbeilegung und Gerichtsstand
1. Der Vermieter ist bestrebt, Streitigkeiten einvernehmlich zu regeln. Darüber hinaus ist er zur Teilnahme an
einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch dazu verpflichtet.
2. Zwischen Mieter und Vermieter ist der Gerichtsstand Hanau vereinbart.
XIII. Schlussbemerkungen
Wünsche, Hinweise und Kritik, die helfen unseren Service zu verbessern, richten Sie bitte an die Geschäftsleitung der 
Gloria Palais Projektgesellschaft mbH
Stockstädter Straße 19 
63762 Großostheim 
Tel. 06026/9747-0 
info@gloria-palais.de 
www.gloria-palais.de
Einstellbedingungen für Parkhäuser und Parkplätze
(Stand 03.06.2024)