Datenschutz
Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Parkgaragen, Parkhäuser und Parkplätze
Version 3 (gültig ab 07.10.2024)
Kurzparker: jeder einzelne Parkvorgang (abgeschlossen mit der Ausfahrt) wird bezahlt.
Registrierter Kurzparker: die einzelnen Parkvorgänge werden monatlich im Nachhinein verrechnet.
Dauerparker: ein schriftlicher Nutzungsvertrag (Dauerparkvertrag) wird abgeschlossen und eine Einstellgebühr wird meist monatlich bezahlt.
- Allgemeine Bestimmungen
- Die Benützung der Garagen- bzw. Einstell-/Abstellflächen ist nur nach Abschluss eines Nutzungsvertrages zulässig. Der Parkplatznutzer (Kunde) schließt einen Nutzungsvertrag mit dem Garagenbetreiber ab. Bei Kurzparkern kommt ein kurzfristiger Nutzungsvertrag durch die Erfassung einer Einfahrt (wie z.B. einfache Einfahrt, Nutzung einer Kreditkarte oder Verwendung eines berechtigten Mediums als registrierter Kunde, wie z.B. Kennzeichen, Transponder, ...), bei Dauerparkern durch den Abschluss eines schriftlichen Nutzungsvertrages (Dauerparkvertrag) zustande.
- Die Arivo GmbH fungiert lediglich als Auftragsverarbeiter gemäß Art 4 Z 8 DSGVO auf und ist nicht Garagenbetreiber.
- Der Nutzungsvertrag fällt nicht in den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG).
- Jeder Kunde unterwirft sich mit Abschluss des Nutzungsvertrages diesen Bedingungen. Bei Ablehnung der in dieser Garagenordnung enthaltenen Bedingungen ist die freie Ausfahrt möglich, wenn sie unverzüglich nach der Einfahrt erfolgt.
- Tarife, Entgelte, Abrechnung
- Die jeweils gültigen Tarife, sonstigen Entgelte und die Betriebszeiten sind dem Aushang zu entnehmen.
- Einfahrt, Ausfahrt sowie Zutritt sind grundsätzlich nur innerhalb der Betriebszeiten mittels Einfahrtsberechtigung möglich.
- Ab Bezahlen der Einstellgebühr steht dem Kunden (Kurzparker) für die Abholung seines Wagens bis zum Passieren des Ausfahrtsschrankens eine angemessene Zeit zur Verfügung (Ausfahrtstoleranz). Bei verspäteter Ausfahrt muss der über den bezahlten Zeitraum hinausgehende Zeitraum aufgezahlt werden.
- Die Software von Arivo erstellt monatlich eine Rechnung der Parkgebühren und diese werden mittels Paymentprovider eingezogen. Der Kunde kann aus unterschiedlichen Zahlungsmethoden wählen (Apple Pay, Google Pay, Debit/Kreditkarte, SEPA-Lastschrift, …). Die Abrechnung der Parkgebühren für Kurzparker erfolgt nach beendetem Parkvorgang, für registrierte Kurzparker erfolgt die Abrechnung monatlich im Nachhinein. Die Abrechnung für Dauerparker erfolgt monatlich im Vorhinein.
- Eine allenfalls anfallende Rechtsgeschäftsgebühr trägt der Kunde.
- Vertragsgegenstand
- Mit Abschluss des Nutzungsvertrages erhält der Kunde die Berechtigung, ein betriebs- und verkehrssicheres Fahrzeug auf einem markierten, freien und geeigneten Einstellplatz abzustellen; im Falle eines Bestehens von Beschränkungen (z.B. Reservierungen, beschränkte Abstelldauer) sind diese immer strikt zu beachten. Gekennzeichnete Behindertenabstellplätze dürfen ausschließlich von Behinderten mit gültigem, gut sichtbarem Parkausweis für Behinderte gemäß § 29b StVO bzw. Behindertenpass mit Eintrag „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ benützt werden.
- Am Betriebsstandort gilt sinngemäß die länderspezifische Straßenverkehrsordnung (StVO) in der jeweils gültigen Fassung. Außerdem ist die vorgeschriebene Geschwindigkeitsbeschränkung einzuhalten.
- Die Bewachung und Verwahrung des Fahrzeuges, seines Zubehörs sowie allfälliger im Fahrzeug befindlicher Gegenstände oder mit dem Fahrzeug in die Garage eingebrachter Sachen ist nicht Vertragsgegenstand.
- Haftung
- Der Garagenbetreiber haftet keinesfalls für das Verhalten Dritter (z.B. Diebstahl, Einbruch, Beschädigung) unabhängig davon, ob sich diese Dritten befugt oder unbefugt im Betriebsstandort aufhalten.
- Der Betreiber haftet weiters nicht für Schäden, die mittelbar oder unmittelbar durch höhere Gewalt entstehen.
- Der Kunde ist verpflichtet, das abgestellte Fahrzeug ordnungsgemäß zu sichern und abzuschließen sowie unverzüglich den Betriebsstandort zu verlassen.
- Den Anordnungen des Garagenpersonals ist im Interesse eines reibungslosen Betriebes Folge zu leisten.
- Allfällige Beschädigungen von Garageneinrichtungen oder an anderen Fahrzeugen durch den Kunden sind unverzüglich und vor der Ausfahrt dem Garagenbetreiber zu melden; ebenso festgestellte Schäden am eigenen Fahrzeug. Allfällige gesetzliche Meldepflichten bleiben davon unberührt.
- Abstellen des Fahrzeuges
- Das Fahrzeug ist innerhalb der dafür gekennzeichneten Stellflächen so abzustellen, dass Dritte weder behindert noch anderweitig gewidmete Stellflächen unberechtigt benützt werden wie z. B. Behindertenparkplatz, sonstige reservierte Stellflächen, etc.; widrigenfalls ist der Betreiber zur Verrechnung einer Pönalegebühr laut Aushang berechtigt.
- Für den Fall, dass
- ein Fahrzeug vertragswidrig oder verkehrsbehindernd abgestellt wird – insbesondere wenn eine Abschleppung nach der StVO gerechtfertigt wäre;
- ein Fahrzeug gänzlich außerhalb eines markierten Stellplatzes abgestellt wird;
- ein Fahrzeug mehr als einen markierten Stellplatz verstellt;
- die zulässige Ladezeit oder Abstelldauer überschritten wird;
ist der Garagenbetreiber berechtigt, das Fahrzeug auf einen ordnungsgemäßen Stellplatz zu verbringen, eventuell so zu sichern, dass es ohne Mitwirkung des Garagenbetreibers vom Kunden nicht mehr weggefahren werden kann und die entstehenden Kosten zu verrechnen.
- Ordnungsvorschriften
- Fahrzeuge, die in den Betriebsstandort eingebracht werden, müssen verkehrs- und betriebssicher und zum Verkehr zugelassen sein.
- Verboten sind insbesondere:
- das Rauchen sowie die Verwendung von Feuer und offenem Licht;
- das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen aller Art, insbesondere von brennbaren und explosiven Stoffen;
- Wartungs-, Pflege- und Reparaturarbeiten wie insbesondere das Betanken von Fahrzeugen, Aufladung von Starterbatterien sowie das Ablassen des Kühlwassers;
- das längere Laufen lassen und das Ausprobieren des Motors und das Hupen;
- die Einstellung eines Fahrzeuges mit undichtem Betriebssystem (insbesondere bei Austritt von Treibstoff, Öl oder sonstige Flüssigkeiten) oder anderen, insbesondere sicherheitsrelevanten Mängeln, sowie die Einstellung solcher Fahrzeuge, die den verkehrstechnischen Vorschriften nicht entsprechen (z.B. ungültige oder abgelaufene Überprüfungsplakette);
- ohne Zustimmung vom Garagenbetreiber das Abstellen von Fahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen oder ohne Anbringung eines Ersatzkennzeichens;
- das Abstellen des Fahrzeuges auf den Fahrstreifen, vor Notausgängen, auf Fußgängerwegen, vor Türen (Toren) und Ausgängen, im Bewegungsbereich von Türen und Toren;
- das Verteilen von Werbematerial ohne schriftliche Zustimmung des Garagenbetreibers;
- das Befahren der Garage mit Fahrrad, Skateboard, Roller, Inlineskates und dgl.;
- Zurückbehaltungsrecht
- Zur Sicherung der Entgeltforderungen sowie aller im Zusammenhang mit der Garagierung gegenüber dem Kunden entstehenden Forderungen steht dem Betreiber ein Zurückbehaltungsrecht am eingebrachten Fahrzeug zu, selbst dann, wenn das Fahrzeug nicht dem Kunden, sondern einem Dritten gehört.
- Zur Sicherung des Zurückbehaltungsrechtes kann der Betreiber durch geeignete Mittel die Entfernung des Fahrzeuges verhindern. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes kann durch eine Sicherheitsleistung abgewendet werden.
- Verhalten im Brandfall
- Bei Brand oder Brandgeruch ist die Feuerwehr zu verständigen und allenfalls vorhandene Alarmierungseinrichtungen auszulösen. Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten: WO brennt es (Adresse, Zufahrtswege), WAS brennt (Gebäude, Auto), WIE viele Verletzte gibt es, WER ruft an (Name). Allfällig angebrachte Hinweisschilder „Verhalten im Brandfall“ sind zu beachten.
- Sofern notwendig und möglich, sind gefährdete Personen zu warnen und Verletzte bzw. hilflose Personen zu evakuieren.
- Soweit es unter Beachtung der eigenen Sicherheit möglich ist, ist ein Löschversuch mit einem geeigneten Feuerlöscher zu unternehmen, andernfalls ist die Garage auf schnellstem Wege zu Fuß zu verlassen.
- Aufzüge im Brandfall nicht benützen!
- Bildaufzeichnungen
- Der Betreiber setzt Bildaufzeichnungen für folgende Zwecke ein:
- Verwendung des KFZ-Kennzeichens als Parkberechtigungsmedium bei der Ein- und Ausfahrt (visuell bzw. automatisiert)
- zum Schutz der betriebenen Garage bzw. zur Einhaltung von Sorgfaltspflichten
- Die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, DSG) wird gewährleistet.
- Die Bildaufzeichnungen dienen insbesondere nicht der Bewachung des Fahrzeuges und begründen keine Haftung des Garagenbetreibers.
- Der Betreiber setzt Bildaufzeichnungen für folgende Zwecke ein:
- Datenschutz
- Der Betreiber verarbeitet zum Zwecke der Vertragserfüllung die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten der Kunden. Nähere Informationen zur Datenverarbeitung enthält die Datenschutzerklärung gemäß DSGVO, welche im Zuge des Abschlusses eines Nutzungsvertrages zur Verfügung gestellt wird.
Das Muster ist ein Ausschnitt der veröffentlichen Gargenordnung und Dauerparkvertrag der WKO angepasst an Arivo. Das folgende Dokument ist als bloße Formulierungshilfe zu verstehen und Arivo haftet für etwaige daraus entstehende Schäden keinesfalls. Der Garagenbetreiber kann das Muster jederzeit in den Einstellungen ändern/anpassen.
https://www.wko.at/oe/transport-verkehr/garagen-tankstellen-serviceunternehmungen/garagenordnung-einstellbedingungen